MEISTER ARPS

Allgemeine Informationen zu

: Schornsteinfegerhandwerk

: Kehr- und Überprüfungsordnung

: Bundes-Immissonsschutzverordnung

: Energieeinsparungsverordnung

Ihr Schornsteinfeger

Schornsteinfegerhandwerk

Das Recht zum Schornsteinfegerhandwerk hat in Deutschland eine lange Tradition.

Bereits im 16. Jahrhundert erließen die ersten Städte Brand-oder Feuerverordnungen zur Sicherheit ihrer Bürger.

 

Nach der letzten Reform gilt das aktuelle Schornsteinfegerhandwerkgesetz, kurz SchfHwG.

Das SchfHwG regelt übergeordnet die Pflichten der Eigentümer und des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers.


Die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung umfasst Messungen die Regelung der Messungen zum Abgas und Abgasverlust.

Die vorgeschriebenen Tätigkeiten der 1.BImSchV dürfen alle zugelassenen Schornsteinfegerbetriebe ausführen.

 

Das SchfHwG regelt die Feuerstättenschau und den Feuerstättenbescheid verweist hierbei auf weitere Verordnungen und Gesetzte, kurz LBOENEVKÜO - BImSchV

 

Die Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer, in Niedersachsen die NBauO.

Die NBauO regelt das Recht bei Veränderungen, Um- und Neubauten an Feuerungsanlagen, Schornsteinen und Abgaswegen.

 

Die Energieeinsparverordnung, kurz EnEV

Nur § 26b des Gesetzes hat einen Bezug zu den Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers und regelt die Außerbetriebnahme von Anlagen und Dämmung.

 

Die vorgeschriebenen Tätigkeiten der Kehr- und Überprüfungsverordnung von Anlagen, der KÜO dürfen alle zugelassenen Schornsteinfegerbetriebe ausführen.

Die KÜO regelt die Kehr- und Überprüfungshäufigkeit von Schornsteinen und Abgaswegen, sowie die Messung des Kohlenmonoxid-Gehalts im Abgas der Feuerstätten.

 


Lothar Arps | Schornsteinfegermeisterbetrieb | Eichdorf 13 | 21369 Nahrendorf